Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A gilt für alle Verträge mit uns. Je nachdem, was Sie beauftragen, gilt zusätzlich Teil B (individuelles Angebot) oder Teil C (Online-Produkte zum Festpreis).

Stand: Oktober 2026

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

§ A1 Geltungsbereich und Aufbau

  1. (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Energie Planwerk – u.r.s. GmbH, Dammweg 7 a, 55130 Mainz (nachfolgend „Energie Planwerk“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. (2)Teil A gilt für alle Verträge. Teil B gilt zusätzlich für Leistungen, die auf Grundlage eines individuellen Angebots beauftragt werden. Teil C gilt zusätzlich für die auf der Website zum Festpreis angebotenen Online-Produkte. Soweit Teil B oder Teil C besondere Regelungen enthält, gehen diese dem Teil A vor.
  3. (3)Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  4. (4)Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Energie Planwerk ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
  5. (5)Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist eine Vereinbarung in Textform (z. B. E-Mail) oder eine Bestätigung von Energie Planwerk in Textform maßgeblich.

§ A2 Energie Planwerk als Energieeffizienz-Experte

  1. (1)Energie Planwerk ist als Energieberater für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Deutsche Energie-Agentur GmbH, dena) eingetragen. Die eingesetzte Software ist BAFA-zertifiziert für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) sowie für die energetische Bilanzierung von Nichtwohngebäuden gemäß DIN V 18599.
  2. (2)Soweit Energie Planwerk gegenüber Förderstellen Bestätigungen abgibt (insbesondere Technische Projektbeschreibung – TPB, Technischer Projektnachweis – TPN, Bestätigung zum Antrag – BzA, Bestätigung nach Durchführung – BnD), handelt sie als unabhängige Sachverständige. Sie gibt eine Bestätigung nur ab, wenn die zugrunde liegenden Angaben und Nachweise nach den jeweiligen Förderbedingungen zutreffend und plausibel sind. Einen Anspruch auf eine Bestätigung bestimmten Inhalts hat der Auftraggeber nicht.
  3. (3)Energie Planwerk erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise zu Förderprogrammen und zur steuerlichen Förderung nach § 35c EStG erfolgen im Rahmen der energetischen Fachberatung.

§ A3 Fördermittel – keine Bewilligungsgarantie

  1. (1)Über Bewilligung, Höhe und Auszahlung von Fördermitteln entscheiden ausschließlich die Förderstellen (z. B. BAFA, KfW). Energie Planwerk schuldet die beauftragte Leistung, nicht ein bestimmtes Förderergebnis. Sie garantiert weder eine Bewilligung noch eine bestimmte Förderhöhe, eine Auszahlung oder eine bestimmte Energieeinsparung.
  2. (2)Förderrichtlinien, Fördersätze, technische Mindestanforderungen und Antragsverfahren können sich jederzeit ändern; Programme können ausgesetzt oder beendet werden. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung veröffentlichten Bedingungen.
  3. (3)Wird ein Förderprogramm vor Erbringung der Leistung beendet oder so geändert, dass die beauftragte Leistung für den Auftraggeber nicht mehr sinnvoll ist oder nicht mehr erbracht werden kann, können beide Parteien vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet; darüber hinaus geleistete Zahlungen erstattet Energie Planwerk unverzüglich.

§ A4 Mitwirkung und Richtigkeit der Angaben

  1. (1)Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig bereit. Änderungen – insbesondere an der geplanten Maßnahme, am Angebot des Fachunternehmens, an der tatsächlichen Ausführung oder am Gebäude – teilt er unverzüglich mit.
  2. (2)Energie Planwerk legt die Angaben und Unterlagen des Auftraggebers und der von ihm beauftragten Fachunternehmen ihrer Leistung zugrunde. Sie prüft sie auf fachliche Plausibilität. Eine darüber hinausgehende Überprüfung auf Richtigkeit, insbesondere vor Ort, schuldet sie nur, wenn dies vereinbart ist.
  3. (3)Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Förderstellen können zur Ablehnung oder Rückforderung der Förderung führen und strafbar sein (insbesondere als Subventionsbetrug nach § 264 StGB).
  4. (4)Verzögerungen infolge fehlender, verspäteter oder unrichtiger Angaben verlängern vereinbarte Fristen entsprechend. Dadurch entstehenden Mehraufwand berechnet Energie Planwerk nur, wenn sie ihn vorher unter Angabe des Preises in Textform angekündigt hat.

§ A5 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. (1)Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.
  2. (2)Der Widerruf bedarf keiner Begründung und keiner bestimmten Form. Er kann insbesondere per Brief, per E-Mail oder über die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ auf der Seite energie-planwerk.com/widerruf erklärt werden.

§ A6 Haftung

  1. (1)Energie Planwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Fall einer übernommenen Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. (2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Energie Planwerk nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach diesem Absatz zusätzlich auf 10.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
  3. (3)Energie Planwerk ist nicht verantwortlich für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Unterlagen nicht oder verspätet bereitgestellt, Fristen der Förderstellen versäumt oder Angaben in Förderportalen fehlerhaft eingegeben haben. Im Übrigen ist ein Mitverschulden des Auftraggebers nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
  4. (4)Beratungs- und Nachweisleistungen sind keine Bauleistungen. Für Planung und Ausführung der Maßnahmen sind die vom Auftraggeber beauftragten Fachunternehmen verantwortlich. Eine Bauüberwachung schuldet Energie Planwerk nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.
  5. (5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Energie Planwerk.

§ A7 Eigentum und Nutzungsrechte an Unterlagen

  1. (1)Die von Energie Planwerk erstellten Unterlagen, Berechnungen und Berichte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Energie Planwerk.
  2. (2)Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Unterlagen für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Weitergabe an Förderstellen, an die beauftragten Fachunternehmen, an finanzierende Banken, an Steuerberater und an Behörden zu diesem Zweck ist ausdrücklich gestattet. Eine Veröffentlichung oder Nutzung zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung von Energie Planwerk in Textform.
  3. (3)Ein Anspruch auf Herausgabe interner Arbeitsunterlagen (z. B. Entwürfe, Rechendateien, Zwischenstände) besteht nicht.

§ A8 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. (1)Energie Planwerk behandelt alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen vertraulich. Sie gibt sie an Dritte nur weiter, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist (z. B. an Förderstellen oder eingesetzte Dienstleister), soweit eine gesetzliche oder förderrechtliche Pflicht besteht oder der Auftraggeber zugestimmt hat. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
  2. (2)Die Kommunikation und die Übermittlung von Unterlagen erfolgen in der Regel per E-Mail. Wünscht der Auftraggeber für bestimmte Unterlagen einen anderen Übermittlungsweg, teilt er dies mit.
  3. (3)Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.

§ A9 Aufbewahrung

  1. (1)Energie Planwerk bewahrt die erstellten Unterlagen und die zugrunde liegenden Nachweise auf, soweit gesetzliche oder förderrechtliche Aufbewahrungspflichten bestehen, in der Regel zehn Jahre.
  2. (2)Der Auftraggeber bewahrt die ihm übergebenen Unterlagen auf, soweit die Förderbedingungen oder andere Pflichten gegenüber Dritten (z. B. BAFA, KfW, Baubehörde) dies verlangen.

§ A10 Höhere Gewalt

  1. (1)Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen Energie Planwerk, die Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dem stehen unvorhersehbare, schwerwiegende und nicht von Energie Planwerk verschuldete Ereignisse wie Arbeitskämpfe oder ein Ausfall der Förderportale gleich.
  2. (2)Die Parteien teilen sich den Eintritt solcher Umstände unverzüglich mit.

§ A11 Schlussbestimmungen

  1. (1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, den zwingende Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewähren.
  2. (2)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mainz.
  3. (3)Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. (4)Energie Planwerk ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Teil B

Leistungen nach individuellem Angebot

§ B1 Vertragsgegenstand

  1. (1)Dieser Teil gilt für Leistungen, die auf Grundlage eines individuellen Angebots beauftragt werden, insbesondere:
    1. a)Vor-Ort-Beratung zur energetischen Gebäudesanierung
    2. b)Erstellung von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    3. c)Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne (iSFP)
    4. d)Energetische Fachplanung und Baubegleitung
    5. e)Beratung zu Fördermöglichkeiten (BAFA, KfW, § 35c EStG)
    6. f)Erstellung von Förderunterlagen und Bestätigungen (z. B. TPB, TPN, BzA, BnD), soweit nicht als Online-Produkt nach Teil C bestellt
    7. g)Blower-Door-Messungen und Thermografie-Aufnahmen
  2. (2)Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
  3. (3)Nicht geschuldet sind Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere Objektüberwachung oder Bauleitung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
  4. (4)Energie Planwerk führt Berechnungen mit aktueller, allgemein anerkannter und, soweit erforderlich, von den Förderstellen zugelassener Software durch. Für Fehler, die auf einem für Energie Planwerk nicht erkennbaren Fehler dieser Software beruhen, ist sie nicht verantwortlich.
  5. (5)Ob und welche Maßnahmen der Auftraggeber aus den Empfehlungen ableitet, entscheidet er selbst. Die tatsächlich erreichte Energieeinsparung hängt von Faktoren ab, die Energie Planwerk nicht beeinflussen kann (z. B. Ausführungsqualität, Nutzerverhalten, Witterung).
  6. (6)Energie Planwerk darf zur Erfüllung des Vertrags Subunternehmer einsetzen; sie bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.

§ B2 Vertragsschluss

  1. (1)Die Darstellung der Leistungen auf der Website ist kein verbindliches Angebot.
  2. (2)Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot von Energie Planwerk annimmt (z. B. durch Unterschrift, durch Bestätigung in Textform oder durch digitale Freigabe) oder wenn Energie Planwerk einen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigt.

§ B3 Besondere Mitwirkungspflichten

  1. (1)Ergänzend zu § A4 wird der Auftraggeber insbesondere:
    1. a)die erforderlichen Unterlagen (z. B. Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Heizungsunterlagen, Energiekostenabrechnungen der letzten drei Jahre, vorhandene Energieausweise) spätestens 5 Werktage vor Beginn der jeweiligen Leistung bereitstellen;
    2. b)Zugang zu den Gebäuden, Wohnungen und Anlagen gewähren und notwendige Besichtigungen ermöglichen;
    3. c)bei Bedarf fachkundige Ansprechpartner benennen.
  2. (2)Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nach, kann Energie Planwerk die Leistung bis zur Mitwirkung zurückstellen; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
  3. (3)Auf Verlangen bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Unterlagen und Angaben in Textform.
  4. (4)Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf Aufwand oder Zeitplan aus, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung von Vergütung und Terminen. Bis dahin führt Energie Planwerk die Arbeiten auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung fort.

§ B4 Vergütung und Zahlung

  1. (1)Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, wird nach Zeitaufwand zu den im Angebot genannten Sätzen abgerechnet.
  2. (2)Rechnungen werden per E-Mail versandt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
  3. (3)Energie Planwerk kann eine im Angebot ausgewiesene Vorauszahlung und bei größeren Projekten Abschlagszahlungen bis zur Höhe der bereits erbrachten Leistungen verlangen.
  4. (4)Bei Zahlungsverzug kann Energie Planwerk die weitere Leistung bis zum Zahlungseingang zurückstellen.
  5. (5)Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertrag.

§ B5 Abnahme und Mängel

  1. (1)Werkleistungen (z. B. Energieausweis, Sanierungsfahrplan, Förderunterlagen) übermittelt Energie Planwerk nach Fertigstellung mit der Aufforderung zur Abnahme und einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbraucher weist Energie Planwerk zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hin.
  2. (2)Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Energie Planwerk ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
  3. (3)Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung in Textform anzuzeigen.

§ B6 Kündigung

  1. (1)Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Energie Planwerk kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 BGB).
  2. (2)Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Energie Planwerk insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfrist seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt oder von Energie Planwerk die Abgabe einer unzutreffenden Bestätigung gegenüber einer Förderstelle verlangt.

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Teil C

Online-Produkte zum Festpreis

Das Wichtigste in Kürze

  • Wir erstellen die Förderunterlagen auf Grundlage Ihrer Angaben und Uploads. Eine Besichtigung vor Ort findet nicht statt.
  • Den Förderantrag stellen Sie selbst – im BAFA-Portal bzw. in „Meine KfW“. Unsere Ausfüllhilfe unterstützt Sie dabei.
  • Für die Fristen der Förderstelle und für Ihre persönlichen Fördervoraussetzungen sind Sie selbst verantwortlich.
  • Eine Bewilligung oder Auszahlung der Förderung können wir nicht garantieren.

§ C1 Produkte und Leistungsumfang

  1. (1)Energie Planwerk bietet über ihre Website folgende Online-Produkte an:
    1. a)„BAFA-Förderung beantragen“ (Paket): Erstellung der Technischen Projektbeschreibung (TPB) einschließlich TPB-ID für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) samt Ausfüllhilfe für den Antrag; nach Umsetzung der Maßnahme Erstellung des Technischen Projektnachweises (TPN).
    2. b)„Heizungsförderung beantragen“ (Paket): Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) für das KfW-Programm 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen) samt Ausfüllhilfe; nach Umsetzung der Maßnahme Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD).
    Inhalt, Preis und voraussichtliche Bearbeitungszeit ergeben sich aus der Produktbeschreibung zum Zeitpunkt der Bestellung.
  2. (2)Grundlage der Leistung sind ausschließlich die Angaben des Auftraggebers im Online-Formular und die von ihm hochgeladenen Unterlagen, insbesondere das Angebot des Fachunternehmens, der Liefer- bzw. Leistungsvertrag und nach Umsetzung die Rechnungen und sonstigen Nachweise. Energie Planwerk prüft auf dieser Grundlage fachlich, ob die Maßnahme nach den Angaben die technischen Mindestanforderungen des Förderprogramms erfüllt.
  3. (3)Nicht geschuldet sind, sofern nicht gesondert beauftragt:
    1. a)eine Besichtigung vor Ort, eine Bauüberwachung oder eine Kontrolle der handwerklichen Ausführung;
    2. b)die Prüfung der Angemessenheit von Preisen oder der Eignung des Fachunternehmens;
    3. c)die Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Fördervoraussetzungen (z. B. Eigentum, Selbstnutzung, Einkommen, Boni, Kumulierung mit anderen Förderungen oder steuerlicher Förderung);
    4. d)die Antragstellung, der Mittelabruf oder die Kommunikation mit der Förderstelle im Namen des Auftraggebers;
    5. e)Fachplanungsleistungen, die nach den Förderbedingungen das Fachunternehmen erbringt (z. B. Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich);
    6. f)Rechts- und Steuerberatung.

§ C2 Bestellung und Vertragsschluss

  1. (1)Die Produktdarstellung auf der Website ist kein verbindliches Angebot.
  2. (2)Der Auftraggeber wählt das Produkt und, beim Paket „BAFA-Förderung beantragen“, die Preisstufe. Vor der Bestellung kann er diese AGB, die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung abrufen und speichern und bestätigt, sie zur Kenntnis genommen zu haben. Verbraucher können außerdem verlangen, dass Energie Planwerk vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt (§ C3). Über die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gelangt der Auftraggeber zu PayPal. Mit dem Abschluss der Zahlung gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.
  3. (3)Bis zum Abschluss der Zahlung kann der Auftraggeber seine Auswahl prüfen, über die Zurück-Funktion des Browsers korrigieren oder den Vorgang abbrechen.
  4. (4)Der Vertrag kommt zustande, wenn Energie Planwerk die Bestellung per E-Mail bestätigt (Bestellbestätigung), in der Regel innerhalb eines Werktags. Die Bestellbestätigung enthält den Vertragsinhalt, diese AGB, die Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls die Erklärung des Verbrauchers nach § C3. Nimmt Energie Planwerk eine Bestellung nicht an, erstattet sie die Zahlung unverzüglich.
  5. (5)Mit oder nach der Bestellbestätigung erhält der Auftraggeber den Zugang zum Online-Formular für seine Angaben und Uploads.
  6. (6)Vertragssprache ist Deutsch. Energie Planwerk speichert den Vertragstext; er ist dem Auftraggeber über die Bestellbestätigung zugänglich.

§ C3 Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist

  1. (1)Energie Planwerk beginnt mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies bei der Bestellung ausdrücklich verlangt und bestätigt hat, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt. Ohne dieses Verlangen beginnt Energie Planwerk erst nach Ablauf der Widerrufsfrist; der Auftraggeber trägt dann selbst das Risiko, dass Förderfristen nicht eingehalten werden können.
  2. (2)Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem Energie Planwerk auf sein Verlangen mit der Leistung begonnen hat, schuldet er Wertersatz für den bis zum Widerruf erbrachten Teil der Leistung im Verhältnis zum Gesamtumfang (§ 357a Abs. 2 BGB).
  3. (3)Bei den Paketen nach § C1 Abs. 1 ist die Leistung erst mit Übermittlung von TPN bzw. BnD vollständig erbracht. Widerruft der Verbraucher nach Erhalt von TPB bzw. BzA, aber innerhalb der Widerrufsfrist, schuldet er Wertersatz für den bereits erbrachten Teil.

§ C4 Antragstellung und Pflichten des Auftraggebers

  1. (1)Den Förderantrag stellt der Auftraggeber selbst und in eigener Verantwortung, beim BAFA im Förderportal des BAFA, bei der KfW in „Meine KfW“. Energie Planwerk wird dabei nicht als Bevollmächtigte des Auftraggebers tätig. Die Ausfüllhilfe dient als Orientierung; der Auftraggeber prüft jede Eingabe vor dem Absenden selbst.
  2. (2)Der Auftraggeber ist für seine persönlichen Fördervoraussetzungen und für die Einhaltung der Fristen und Bedingungen der Förderstelle verantwortlich, insbesondere dafür,
    1. a)den Antrag vor Beginn des Vorhabens zu stellen;
    2. b)einen Liefer- oder Leistungsvertrag vor Antragstellung nur mit der nach den Förderbedingungen erforderlichen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abzuschließen;
    3. c)die Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums umzusetzen und die Nachweise fristgerecht bei der Förderstelle einzureichen.
  3. (3)Der Auftraggeber versichert, dass seine Angaben im Online-Formular und die hochgeladenen Unterlagen vollständig und richtig sind. Weicht die tatsächliche Ausführung von den Angaben ab (z. B. anderes Gerät, andere Leistung, andere Kosten), teilt er dies unverzüglich mit.
  4. (4)Für TPN bzw. BnD lädt der Auftraggeber nach Umsetzung die Rechnungen, die nach den Förderbedingungen erforderlichen Erklärungen des Fachunternehmens und auf Anforderung Fotos der ausgeführten Maßnahme hoch.

§ C5 Prüfung der Nachweise und Verweigerung einer Bestätigung

  1. (1)Energie Planwerk erstellt TPN bzw. BnD nur, wenn die eingereichten Nachweise plausibel belegen, dass die Maßnahme entsprechend TPB bzw. BzA und den Förderbedingungen ausgeführt wurde.
  2. (2)Bei Zweifeln kann Energie Planwerk ergänzende Unterlagen oder Fotos anfordern. Lassen sich die Zweifel nicht ausräumen oder weicht die Ausführung so ab, dass eine Bestätigung nicht zutreffend abgegeben werden kann, stellt Energie Planwerk keine oder nur eine dem tatsächlichen Stand entsprechende Bestätigung aus. In diesem Fall gilt für die Vergütung § C7 Abs. 3 entsprechend.
  3. (3)Energie Planwerk ist berechtigt, Förderstellen und der dena im Rahmen der förderrechtlich vorgesehenen Prüfungen und Stichprobenkontrollen Auskunft zu geben und Unterlagen vorzulegen.

§ C6 Lieferung, Bearbeitungszeit und Korrekturen

  1. (1)Energie Planwerk übermittelt die Unterlagen als PDF per E-Mail.
  2. (2)Die in der Produktbeschreibung genannte Bearbeitungszeit beginnt mit dem vollständigen Eingang aller erforderlichen Angaben und Unterlagen. Sie ist eine voraussichtliche Angabe und kein verbindlicher Termin, sofern Energie Planwerk einen Termin nicht ausdrücklich zusagt. Sind Unterlagen unvollständig, fordert Energie Planwerk sie per E-Mail nach.
  3. (3)Fehler, die Energie Planwerk zu vertreten hat, korrigiert sie kostenfrei. Änderungen, die auf nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers beruhen (z. B. neues Angebot, anderes Gerät), erstellt sie gegen gesonderte Vergütung, deren Höhe sie vorher in Textform mitteilt.

§ C7 Preise, Preisstufen und Zahlung

  1. (1)Die auf der Produktseite genannten Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlung erfolgt im Voraus über PayPal.
  2. (2)Beim Paket „BAFA-Förderung beantragen“ richtet sich der Preis nach der Stufe der förderfähigen Investitionskosten laut Angebot des Fachunternehmens. Für die endgültige Stufe sind die förderfähigen Kosten laut Schlussrechnung maßgeblich. Liegen diese in einer höheren Stufe, zahlt der Auftraggeber die Differenz vor Erstellung des TPN. Liegen sie in einer niedrigeren Stufe, erstattet Energie Planwerk die Differenz innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung des TPN.
  3. (3)Wird die Maßnahme nicht umgesetzt oder werden TPN bzw. BnD nicht abgerufen, kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Energie Planwerk behält die Vergütung für die erbrachten Leistungen (TPB bzw. BzA einschließlich Ausfüllhilfe). Für den nicht erbrachten Teil kann sie die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen. Reicht der Auftraggeber bis zum Ende des Bewilligungszeitraums der Förderung keine Nachweise ein, ist Energie Planwerk nicht mehr zur Erstellung von TPN bzw. BnD verpflichtet; die Abrechnung erfolgt dann nach Satz 2 und 3.

§ C8 Abnahme

  1. (1)Energie Planwerk übermittelt TPB, TPN, BzA bzw. BnD mit der Aufforderung zur Abnahme und setzt dafür eine Frist von 7 Tagen, damit Förderfristen nicht gefährdet werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbraucher weist Energie Planwerk zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hin.
  2. (2)Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

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